Gesetzliche Regelung zu Agroforsten

Im Freistaat Sachsen soll das Sächsische Waldgesetz geändert werden.
Eine gute Gelegenheit, eine Regelung zu Agroforsten im Sinne des Neuen Dorfes und der regenerativen Landwirtschaft zu erwirken.
Auf der Bürgerbeteiligungsplattform kann dazu jeder, Sachse oder Nichtsachse, bis zum 15. Oktober 2020 seine Stimme erheben, was für Änderungen ihm sinnvoll erscheinen.

Als Agroforste bezeichnet man die gemischte Anpflanzung von langlebigen Bäumen und kurzlebigen Nutzpflanzen. Deren vielfältigen Vorteile kann man hier nachlesen:
https://de.wikipedia.org/wiki/Agroforstwirtschaft

Eine solche Form der Landschaftsgestaltung ist geradezu berufen für Neue Dörfer aller Art, bietet sich aber auch für gewöhnliche Felder an.

Ein waldrechtliches Problem entsteht hierbei aber dann, wenn der Baumbestand in Baumart und Dichte waldtypisch wird, sodass dieser unter Umständen unter die Definition des Sächsischen Waldgesetzes fällt. Dann finden die engen waldrechtlichen Vorschriften auf diese Fläche Anwendung, weiterhin ist nach dem Sächsischen Waldgesetz jedermann berechtigt, Wald zu betreten…

Wer sich tiefer damit befassen möchte, findet eine ausführliche Darstellung dieser Problematik auch in meiner Bachelorarbeit im Kapitel 7.2.3. ab Seite 44, letzter Absatz
https://gartenring.org/rechtliche-aspekte-zum-aufbau-neuer-doerfer/
(Anmerkung ro: Diese ist inzwischen der dritt-meist gelesene Artikel im Gartenring! Es tut sich was in Richtung Realisierung… )

Um dieser Gratwanderung aus dem Wege zu gehen, gäbe es eine einfache Lösung: Man definiert im Sächsischen Waldgesetz, dass Agroforstsysteme kein Wald im Sinne dieses Gesetzes sind.
Das ist überhaupt nicht abwegig: Im Bundeswaldgesetz sowie in Mecklemburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt ist das bereits so geregelt..

Was ist also zu tun? Das Beteiligungsportal ist hier zu finden:
https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/smul/beteiligung/themen/1021168

Ich bitte euch, in ein paar kurzen Stichpunkten oder Sätzen zu formulieren, dass Agroforstsysteme im § 2 SächsWaldG aus der Definition von Wald im Sinne dieses Gesetzes ausgenommen werden sollen, wie es in § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Bundeswaldgesetzes bereits geschehen ist.
Dies erleichtert die Etablierung von Agroforsten, die eine ausgleichende Wirkung in Zeiten von Trockenheit und Hitze einerseits und für die Hochwasserprävention andererseits aufweisen. Weitere Vorteile sind die Erhöhung der Biodiversität, die Verringerung der Bodenerosion, der Humusaufbau sowie damit einhergehend die Bindung von Kohlenstoffdioxid im Boden.

Es wäre wertvoll, wenn jeder eine eigene Formulierung dafür findet, damit sich der Gesetzgeber bei der Auswertung der Bürgerbeteiligung intensiver mit diesem Gedanken befasst. Sollte das zeitlich nicht möglich sein, dann könnt ihr die kursive Formulierung auch so verwenden.

Wenn noch Fragen offen sind, könnt ihr mich gern anschreiben.

Verbreitet diese Kunde gern weiter!
Ich danke euch für eure Mitwirkung.

Herzliche Grüße

Florian Sauer

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