Rechtliche Aspekte zum Aufbau Neuer Dörfer

Bachelorarbeit zu bau- und umweltrechtlichen Fragen zum Aufbau Neuer Dörfer und Gartenringen – Überarbeitete Fassung März 2021

(Herzlichen Dank für diesen Gastbeitrag an Florian Sauer! Dieser Artikel ist inzwischen – April 2021- der zweit-meist gelesene Artikel im Gartenring. Anmerkung RO)

Die Bachelorarbeit mit dem Thema „Das Neue Dorf – Rechtliche Gesichtspunkte eines neuartigen Siedlungskonzepts“ habe ich zum Abschluss meines Studiums der Allgemeinen Verwaltung erstellt.

Als Sachse an einer sächsischen Hochschule legte ich der Arbeit natürlich sächsisches Recht zugrunde, aber auch für Neue Dörfer in anderen Bundesländern ist die rechtliche Lage zum Großteil ähnlich oder gar identisch. Zum einen sind viele wichtige Vorschriften ohnehin Bundesgesetze, zum anderen greifen auch die Landesbauordnungen alle auf eine einheitliche Musterbauordnung zurück. Sie unterscheiden sich meist nur in Einzelheiten, in vielen Fällen sind sie sogar wortgleich zueinander. Auch die Landesentwicklungs- und Regionalpläne verfolgen eine ähnliche Ausrichtung.

In meiner Arbeit bin ich von der Genossenschaft als einheitliche Rechtsform für das Gartenringdorf ausgegangen. Mögliche Alternativen und die Nutzung verschiedener Rechtsformen für eine gesunde und beständige soziale Organisation des Neuen Dorfes (Stichwort: Soziale Dreigliederung) sind hier noch nicht Thema; Veröffentlichungen dazu werden folgen.

Auch wenn also stets von einer Genossenschaft zu lesen ist, ist es aus baurechtlicher Sicht unerheblich, ob der gartenbauliche Betrieb bspw. eine Genossenschaft oder ein wirtschaftlicher Verein ist und ob auch dieser im Grundbuch steht.

Es bestehen mehrere Wege, ein Neues Dorf rechtlich zu verwirklichen. Man kann für die gesamte Fläche einen klassischen, qualifizierten Bebauungsplan erlassen. Ein solcher muss zwingend alle Detailfragen (recht pauschal) regeln, die für ein Gartenringdorf oft nicht allzu zielführend sein dürften. Dafür wäre innerhalb eines solchen Plangebietes keine Baugenehmigung erforderlich. Es kann allerdings rechtlich sehr herausfordernd sein, eine so große Fläche durch einen Bebauungsplan als Innenbereich auszuweisen.

Mit einem einfachen Bebauungsplan ist es hingegen möglich, sowohl das öffentliche Bedürfnis der Steuerung der städtebaulichen Entwicklung zu befriedigen, als auch die Fläche des Gartenringdorfs im Außenbereich zu belassen. Bauliche Anlagen, die im Dienste der Landwirtschaft stehen, dürfen dann dort errichtet werden. Auch sind unkonventionelle Erschließungsmöglichkeiten wie die lokale, dezentrale Wasserver- und Abwasserentsorgung unkomplizierter umzusetzen. Zu dieser Lösung tendiere ich deshalb in der Bachelorarbeit.

Die vorliegende Abhandlung ist eine Pionierarbeit. Da diese für so ein vielseitiges Projekt nicht abschließend sein kann, bin ich für Anregungen, Hinweise und Fragen dankbar. Unter florian.sauer ätt zohomail.eu

besteht die Möglichkeit, mich hierfür und für generelle Anliegen zu Projekten zu kontaktieren. Auch halte ich gelegentlich Vorträge über die Idee, Gründungsschritte, rechtliche Aspekte und soziale Organisation des Neuen Dorfs.

Eine Rechtsberatung kann, darf und werde ich natürlich nicht vornehmen.

Florian Sauer

Hier die aktualisierte Bachlorarbeit mit vielen weiteren Informationen:

Neues-Dorf-rechtliche-Umsetzung-Florian-Sauer_Stand-21-03

3 Gedanken zu „Rechtliche Aspekte zum Aufbau Neuer Dörfer“

  1. Guten Tag, Florian Sauer
    Ich hoffe, ich bin bei Ihnen richtig . Ich hätte gerne mehr Information zu dem Modulhaus von Ralph Otterpohl. Wie z.B Baumaterialien, Kosten, Autarkie….Bauplan…Können Sie mir da behilflich sein? Haben Sie Infomaterial dazu? Freue mich auf Rückantwort. Mfg. Ursula Mayer

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